Arztfehler

Im Medizinrecht gelten für Ärzte gewisse Behandlungsstandards, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Dabei sind in Deutschland praktizierende Ärzte sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Patienten fachgerecht zu behandeln. Damit ist gemeint, dass ein Arzt durch die Behandlung seiner Patienten zu deren Genesung oder zumindest zu einer Verbesserung der Gesundheit beizutragen hat. 

Bei Verstößen von Ärzten gegen Behandlungsstandards ist meist von einem Ärztepfusch bzw. einem Behandlungsfehler die Rede. Umgangssprachlich wird dieser auch als ärztlicher Kunstfehler oder Arztfehler bezeichnet. Es können neben Verstößen aus Handlungen auch Verstöße aus Unterlassungen auftreten.

Grundsätzlich liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn dem Arzt eindeutig ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Eine einheitliche medizinrechtliche Definition gibt es allerdings nicht. Es wird für die Annahme eines Behandlungsfehlers auf § 823 BGB zurückgegriffen. Dort heißt es:

,,Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.‘‘

Daraus lässt sich eine Pflicht für Ärzte ableiten, für ihre Fehler geradezustehen und aufgrund der Arzthaftung bei einem Behandlungsfehler dem geschädigten Patienten einen Schadensersatz leisten zu müssen. Häufig erfolgt dieser in Form einer Schmerzensgeldzahlung.