Arzthaftung

Unter dem Begriff der Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.

In Deutschland sind Ärzte grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Patienten fachgerecht zu behandeln. Damit ist gemeint, dass Ärzte durch die Behandlung von Patienten zu deren Genesung oder zumindest zu einer Verbesserung der Gesundheit beizutragen haben. 

Allerdings muss hierbei auch beachtet werden, dass der Arzt nicht für den Erfolg der Behandlung garantieren kann oder muss. Es reicht aus, wenn er fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung unternommen hat.

Das ergibt sich aus § 630a BGB, denn bei der Behandlung eines Patienten ein Behandlungsvertrag mit dem betreffenden Arzt zustande.

Darüber hinaus beinhaltet dieser Vertrag, dass sich der Arzt an die erforderlichen Sorgfaltspflichten der Behandlung hält. Diese bestimmen sich durch die medizinischen Standards des jeweiligen Fachgebiets.

Der betreffende Arzt haftet, wenn er eine oder mehrere Pflichten des Behandlungsvertrags verletzt hat. Nur bei einer solchen Pflichtverletzung kann es Schadensersatz oder Schmerzensgeld geben. 

Verletzungen der Sorgfaltspflicht werden in folgende drei Gruppen unterteilt:

  • Behandlungsfehlern 
  • Aufklärungsfehlern 
  • Dokumentationsfehler

Ein Behandlungsfehler wird angenommen, wenn ein Arzt oder eine Klinik die geltenden medizinischen Standards verletzt und somit empfohlene diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht korrekt angewandt haben.

Neben Behandlungsfehlern kommt es häufig zu Aufklärungsfehlern, bei der jegliche Form der ärztlichen Behandlung als rechtswidrig gilt, bis der Arzt das Einverständnis des Patienten eingeholt hat. Denn jede medizinische Behandlung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten dar. Somit kann diese unter Umständen als Körperverletzung (§ 223 StGB) angesehen werden.

Wichtigste Ausnahme der Aufklärungspflicht seitens des behandelnden Arztes stellt die Notfallbehandlung dar. In Fällen der Dringlichkeit, z.B. bei einem Unfall oder einem Schlaganfall spricht man auch von einer „mutmaßlichen Einwilligung“. Es bedarf hier keiner Einwilligung der medizinischen Behandlung. Es gibt demzufolge in solchen Fällen für Aufklärungsfehler gerade keine Arzthaftung.

Ärztliche Behandlungen unterliegen auch der Dokumentationspflicht. Man spricht daher von einem Dokumentationsfehler, wenn der Arzt versäumt, eine Krankenakte über den Patienten zu führen und dessen Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt auch für nachbehandelnde Ärzte.

Ein Dokumentationsfehler führt nicht direkt zu einer Arzthaftung, sondern verleiht der Prozessführung eine Wende. Wenn die Dokumentation lückenhaft ist, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Da bedeutet, dass der Arzt beweisen muss, dass er den Patienten korrekt behandelt hat und nicht, dass der Patient beweisen muss, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Dokumentation fehlerfrei und durchgängig erfolgt ist.

Fehler können dabei in den verschiedensten Bereichen auftreten und umfassen:

  • Diagnosefehler
  • Therapiefehler
  • Befunderhebungsfehler
  • Qualitätsmängel
  • Versäumen der Aufklärungspflicht
  • Führen einer Krankenakte über den Patienten
  • Dokumentation der Behandlung 

Besonders teuer wird die Arzthaftung für den Mediziner oft bei Geburtsschäden.