Behandlungsvertrag

In Deutschland ist jede ärztliche Behandlung rechtlich geregelt. Demzufolge kommt zwischen Arzt und Patient ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande. Bei diesem handelt es sich gemäß § 630b BGB um einen Unterfall des Dienstvertrages.

Der Behandlungsvertrag regelt im Patientenrechtegesetz alle wesentlichen Aufgaben und Pflichten zwischen Arzt und Patient. So sind nicht nur die Rechte und Pflichten seitens des Arztes geregelt, sondern auch die Rechte und Pflichten des Patienten gegenüber dem Arzt.

Geschlossen wird der Behandlungsvertrag meist durch konkludentes Verhalten. Das bedeutet, dass dieser in aller Regel nicht schriftlich und explizit geschlossen wird, sondern eher mündlich bzw. durch das Verhalten der Beteiligten erfolgt. Dies reicht für das Zustandekommen des Behandlungsvertrags aus. Er muss weder mündlich noch schriftlich ausdrücklich abgeschlossen werden. 

Es gibt daher zahlreiche Möglichkeiten, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Dazu gehören beispielsweise: 

  • Explizite Aufforderung an den Arzt, mit der Behandlung zu beginnen
  • Tatsächlicher Behandlungsbeginn
  • Terminvereinbarung in der Arztpraxis
  • Telefonische Beratung durch den Arzt 
  • Abgabe der Krankenversicherungskarte

Bei Minderjährigen, die jünger als sieben Jahre alt sind, wird der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und den Erziehungsberechtigten geschlossen. Minderjährige Kinder, die älter als sieben Jahre, aber jünger als 15 Jahre sind, schließen selbst den Vertrag mit dem Arzt. Voraussetzung ist nur, dass die Erziehungsberechtigten dem Vertrag zustimmen.

Ist das Minderjährige Kind über 15 Jahre alt und gesetzlich krankenversichert, wird der Behandlungsvertrag allein mit dem Arzt geschlossen. Dies ergibt sich explizit aus § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch I.  Wenn das Kind in einem solchen Fall jedoch nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist, wird der Behandlungsvertrag nur nach Zustimmung der Eltern geschlossen.