Arzthaftungsprozess

Der Arzthaftungsprozess weist einige Besonderheiten auf, die beachtet werden müssen, um eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsversäumnissen gewährleisten zu können.

Hierbei sind insbesondere die Regeln der Beweislast, sowie der Inhalt des klägerischen Vortrags sind von großer Bedeutung für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Grundsätzlich haften Mediziner, wenn eine oder mehrere Pflichten des Behandlungsvertrags verletzt wurden. Nur bei einer solchen Pflichtverletzung kann es Schadensersatz oder Schmerzensgeld geben. 

Verletzungen der Sorgfaltspflicht werden in folgende drei Gruppen unterteilt:

  • Behandlungsfehlern 
  • Aufklärungsfehlern 
  • Dokumentationsfehler

Wenn der Arzt versäumt hat, eine Krankenakte über den Patienten zu führen und dessen Behandlung zu dokumentieren führt dies dazu, dass der Prozessführung eine Wende zukommt. 

Wenn beispielsweise die Dokumentation lückenhaft ist, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Da bedeutet, dass der Arzt beweisen muss, dass er den Patienten korrekt behandelt hat und nicht, dass der Patient beweisen muss, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Dokumentation fehlerfrei und durchgängig erfolgt ist.

Auch bei Behandlungsfehlern kommt es häufig zur Beweislastumkehr. Allerdings gilt dies nur für den das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers. Dieser ist daher grundsätzlich vom einfachen Behandlungsfehler abzugrenzen.

Unter einem groben Behandlungsfehler wird das Verhalten des Arztes verstanden, das aus medizinischer Sicht unverantwortlich, sowie unverständlich erscheint. Es kann von einer groben Fehlbehandlung ausgegangen werden.

Beim einfachen Behandlungsfehler ist die Verletzung der Sorgfaltspflicht des betroffenen Arztes gemeint. Solche Behandlungsfehler beschreiben demzufolge ein unangemessenes Verhalten, welches normalerweise nicht von dem betreffenden Arzt zu erwarten gewesen wäre.

Wenn ein einfacher Behandlungsfehler vermutet wird, muss der Patient selber nachweisen, dass dieser auch wirklich vorlag. Beim groben Behandlungsfehler hat hingegen der Arzt zu widerlegen, dass gerade kein grober Behandlungsfehler vorlag. Man spricht von einer Beweislastumkehr.

Mit Blick auf etwaige Aufklärungsfehler liegt die Beweislast beim Mediziner oder bei dem Krankenhaus. Deshalb können im Falle unzureichender Aufklärung auch ohne nachweisbaren Behandlungsfehler Schmerzensgeldforderungen Erfolg haben. Daher können bereits durch unzureichende Aufklärung Schadenersatzansprüche gegenüber den Ärzten und Ärztinnen geltend gemacht werden.