Das Patientenhaftungsrecht kennt außerdem nicht nur Pflichten für den Arzt, sondern auch für den Patienten. Der Patient hat demzufolge die vereinbarte Vergütung, die in der Regel von der Krankenkasse übernommen wird, zeitnah zu zahlen.
Eine Ausnahme hiervon gibt es bei individuellen Gesundheits- oder Zusatzleistungen. Hier ist der Patient gesondert zur privaten Zahlung verpflichtet. Allerdings hat der behandelnde Arzt den Patienten im vornherein über die zusätzlich anfallenden Kosten zu informieren. Privatversicherte zahlen die Vergütung in der Regel vorerst selbst, um den Betrag anschließend von der Kasse erstattet zu bekommen.
Darüber hinaus müssen Patienten vor dem Start von medizinischen Maßnahmen und Therapien eine Einwilligung erklären. Deshalb muss schon im Vorfeld eine umfassende, rechtzeitige sowie verständliche Aufklärung in mündlicher Form durch den betreffenden Arzt durchgeführt werden.
Diese Aufklärung soll dazu dienen, dass sich der Patient eventuell gegen eine bestimmte Behandlung entscheidet kann. Aus diesem Grund ist das Aufklärungsgespräch grundsätzlich objektiv zu halten. Es beinhaltet jedoch mindestens Informationen über:
- Art und Umfang der medizinischen Maßnahme
- Eventuelle entscheidungserhebliche Behandlungsalternativen
- Risiken
- Eventuelle Nebeneffekte
- Erfolgschancen