Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können sich aus einem festgestellten Behandlungsfehler ergeben. In Deutschland liegt der Schwerpunkt hierbei im Ersatz des materiellen Schadens.
So kann der geschädigte Patient, im Falle der Berufsunfähigkeit bzw. wenn dieser seinem Beruf nicht mehr im ursprünglichen Umfang nachkommen kann, vom Schädiger verlangen den Verdienstausfall bis zum Renteneintritt ausgleichen. Auch die entgangenen Rentenpunkte sind auszugleichen.
Daneben gibt es auch den Fall des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Dieser bezeichnet die Höhe, die notwendig ist, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung zählt dazu auch, wenn der Geschädigte den Haushalt trotz bestehender Einschränkungen führt.
Zum Haushaltsführungsschaden zählen etwa
- Planung und Organisation des Haushalts,
- Reinigung der Wohnung,
- Gartenarbeiten sowie
- Betreuung von Familienangehörigen.
Die weitere medizinische Entwicklung ist oft, gerade bei Dauerschäden, nicht vorhersehbar. Bei dieser Schadensposition sollte festgehalten werden, dass die Versicherung auch für sämtliche zukünftig eintretende Schäden eintreten muss. Dies soll insbesondere einem späteren Verjährungseinwand vorbeugen.
Im BGB sind die entsprechenden Pflichtverletzungen geregelt, damit Behandelte später auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen können. Grundlage hierfür stellt § 823 BGB dar.
Aus § 823 BGB lässt sich eine Pflicht für Ärzte ableiten, für ihre Fehler geradezustehen. So muss ein Arzt aufgrund der Arzthaftung bei einem Behandlungsfehler dem geschädigten Patienten Schadensersatz leisten müssen.
Hierbei muss dem betreffenden Arzt ein Fehlverhalten nachgewiesen werden können. Zudem muss dieses in direktem Zusammenhang mit der Schädigung des Patienten stehen, sowie in dem besagten Fehlverhalten des Arztes begründet sein.
Neben Schadensersatzansprüchen aus einem festgestellten Behandlungsfehler, sind auch solche gemäß dem Patientenrechtegesetz möglich. Solche sind auf Grundlage des Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient feststellbar.
Zu den folgenden Leistungen sind Ärzte durch den Behandlungsvertrag mit Patienten verpflichtet:
- Gewährung der Einsichtnahme in Krankenunterlagen
- Schweigepflicht
- Persönliche Leistung (= Hilfspersonen dürfen nur eingeschaltet werden, wenn es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen ärztlichen Leistung handelt)
- Anamnese (= es muss ein Gespräch über die Vorgeschichte einer aktuellen Erkrankung geführt werden)
- Untersuchung
- Diagnosestellung
- Indikationsstellung (= das Vorliegen eines Grundes zur Anordnung bzw. Verordnung eines bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Verfahrens muss vom Arzt angegeben werden)
- Behandlung
- Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen
- Rezeptur und Verschreibung
- Anwendung der medizinischen Technik
- Nachsorge und Kontrolle
- Pflicht zum Behandlungsabbruch
- Dokumentation
- Aufklärung
Zwar sieht der Behandlungsvertrag selbst keine Gewährleistungsrecht vor, jedoch können Behandelte später dennoch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen, da die entsprechenden Pflichtverletzungen hierfür klar im BGB geregelt sind. Auch das Patientenrechtegesetz stärkt die Patientenrechte. Besonders die Rechte gegen Krankenkassen wurden bekräftigt.
Der betreffende Arzt haftet, wenn er eine oder mehrere Pflichten des Behandlungsvertrags verletzt hat. Nur bei einer solchen Pflichtverletzung kann es Schadensersatz oder Schmerzensgeld geben.