Behandlungsakten sind nach § 630f Abs. 3 BGB grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren; besondere Vorschriften können abweichen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt klärt Behandlungsende, Dokumentenart und mögliche Sonderregeln. Eine laufende Haftungsprüfung macht eine zeitnahe Sicherung sinnvoll. Aufbewahrungsfrist und Verjährungsfrist erfüllen unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
- Behandlungsabschluss feststellen
- Dokumentenart bestimmen
- Sicherung rechtzeitig verlangen
Diese Unterlagen helfen
- Behandlungsdaten
- Bisherige Kopien
- Mitteilungen zur Archivierung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Gefährdete Unterlagen werden konkret bezeichnet und ihre weitere Verfügbarkeit zum Gegenstand der Korrespondenz gemacht.
Wichtig: Eine noch unverjährte Forderung bedeutet nicht, dass sämtliche Unterlagen unbegrenzt aufbewahrt werden müssen.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.