Auch die Bedeutung eines seltenen Risikos kann für die Entscheidung des Patienten erheblich sein. Die Häufigkeit ist nicht der einzige Prüfpunkt.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt untersucht, welches eingriffsspezifische Risiko betroffen war und wie es sich auf die Lebensführung auswirken konnte. Die Bewertung erfolgt anhand der konkreten Maßnahme und der einschlägigen Rechtsprechung; Risikolisten werden nicht nur nach Zahlen verglichen.
- Betroffenes Risiko bestimmen
- Eingriffsbezug klären
- Information im Gespräch prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Aufklärungsbogen
- Operationsbericht
- Folgebefunde
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung fragt, ob eine angemessene Vorstellung von Art und Tragweite des Risikos vermittelt wurde.
Wichtig: Eine extrem seltene Komplikation darf weder automatisch ausgeklammert noch automatisch haftungsbegründend behandelt werden.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.