Bei unzureichender Aufklärung kann sich der Behandelnde darauf berufen, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft diesen Einwand nach § 630h Abs. 2 BGB und arbeitet die damalige persönliche Entscheidungssituation auf. Maßgeblich sind konkrete Gründe und Alternativen aus damaliger Sicht. Eine schematische nachträgliche Behauptung ersetzt diese Auseinandersetzung nicht.
- Damals bestehende Gründe erfassen
- Reale Alternativen einordnen
- Persönliche Entscheidungslage darstellen
Diese Unterlagen helfen
- Zeitnahe Äußerungen
- Beratungsunterlagen
- Behandlungsalternativen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Stellungnahme erklärt nachvollziehbar, warum die unterlassene Information für die Entscheidung bedeutsam war.
Wichtig: Der spätere Schadenseintritt allein beschreibt noch keinen damaligen Entscheidungskonflikt.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.