Prozesskostenhilfe setzt neben wirtschaftlichen Voraussetzungen insbesondere hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit voraus.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft § 114 ZPO und bereitet die erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Angaben vor. Auch das Risiko gegnerischer Kosten wird erläutert. Die Bewilligung bedeutet nicht, dass keinerlei Rückzahlung oder Kostenbelastung denkbar ist.
- Erfolgsaussicht prüfen
- Wirtschaftliche Unterlagen zusammenstellen
- Verbleibende Risiken erläutern
Diese Unterlagen helfen
- Einkommensnachweise
- Vermögensangaben
- Klageunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Finanzierung wird anhand der tatsächlich erfüllten Voraussetzungen beurteilt.
Wichtig: Prozesskostenhilfe übernimmt grundsätzlich nicht die gegnerischen Anwaltskosten bei Unterliegen.
Rechtlicher Rahmen
Fristen und Finanzierung werden für den konkreten Auftrag geprüft. §§ 195 und 199 BGB regeln wesentliche Grundlagen der regelmäßigen Verjährung; §§ 203 und 204 BGB betreffen mögliche Hemmungen. Gerichtliche Fristen folgen eigenen Vorschriften. Für Kosten sind Mandatsumfang, gesetzliche Gebühren, Vereinbarungen und das jeweilige Verfahren maßgeblich. Eine Deckungszusage oder Prozesskostenhilfe ist anhand ihrer konkreten Reichweite zu beurteilen. Ohne gesicherte Daten und Unterlagen werden weder Fristen noch Kostenbeträge verbindlich berechnet.