Nicht jede theoretische Alternative muss erläutert werden. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 630e Abs. 1 BGB.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt lässt klären, ob mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen bestanden. Erst danach wird geprüft, ob und wie diese Möglichkeiten besprochen wurden.
- Reale Alternativen bestimmen
- Unterschiede sachverständig klären
- Gesprächsinhalte abgleichen
Diese Unterlagen helfen
- Befunde
- Behandlungsplanung
- Aufklärungsunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Ein möglicher Aufklärungsvorwurf wird auf eine tatsächlich relevante Alternative begrenzt.
Wichtig: Eine im Internet gefundene Methode ist nicht automatisch eine aufklärungspflichtige Alternative.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.