Eine Vergütungsvereinbarung sollte Umfang und Abrechnung der beauftragten Tätigkeit transparent machen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt erläutert, ob nach Zeit, gesetzlichen Gebühren oder einer anderen zulässigen Vereinbarung abgerechnet wird. Form und Inhalt richten sich insbesondere nach § 3a RVG. Auch Auslagen und mögliche Erstattungsgrenzen gehören zur Besprechung.
- Abrechnungsmaßstab klären
- Umfang des Mandats bestimmen
- Erstattungsgrenzen erläutern
Diese Unterlagen helfen
- Vereinbarungsentwurf
- Leistungsbeschreibung
- Rechtsschutzunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Mandatierung erhält eine nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage.
Wichtig: Die vereinbarte Vergütung wird nicht zwingend vollständig von Gegner oder Versicherung erstattet.
Rechtlicher Rahmen
Fristen und Finanzierung werden für den konkreten Auftrag geprüft. §§ 195 und 199 BGB regeln wesentliche Grundlagen der regelmäßigen Verjährung; §§ 203 und 204 BGB betreffen mögliche Hemmungen. Gerichtliche Fristen folgen eigenen Vorschriften. Für Kosten sind Mandatsumfang, gesetzliche Gebühren, Vereinbarungen und das jeweilige Verfahren maßgeblich. Eine Deckungszusage oder Prozesskostenhilfe ist anhand ihrer konkreten Reichweite zu beurteilen. Ohne gesicherte Daten und Unterlagen werden weder Fristen noch Kostenbeträge verbindlich berechnet.