Bei Beschwerden im Zusammenhang mit einer Narkose können Verlauf, Medikation und Überwachung gesondert dokumentiert sein.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt fordert die einschlägigen Protokolle zusätzlich zum Operationsbericht an. Er prüft die zeitliche Zuordnung von Einleitung, Eingriff, Ausleitung und Aufwachphase. Welche Werte oder Reaktionen medizinisch bedeutsam sind, wird sachverständig beurteilt.
- Narkose- und Operationszeiten zuordnen
- Medikamentengaben erfassen
- Aufwachraumdokumentation einbeziehen
Diese Unterlagen helfen
- Anästhesieprotokoll
- Aufwachraumbericht
- Prämedikationsunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Der Prüfstoff wird auf den tatsächlich betroffenen Abschnitt der Versorgung zugeschnitten.
Wichtig: Der Operationsbericht enthält nicht zwingend sämtliche anästhesiologischen Angaben.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.