Eine elektronische Patientenakte kann hilfreiche Unterlagen enthalten. Für die Haftungsprüfung muss dennoch geklärt werden, welche Dokumentation die Einrichtung selbst geführt hat.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt gleicht den verfügbaren elektronischen Bestand mit den angeforderten Behandlungsunterlagen ab. Fehlende Inhalte in einem Patientenportal beweisen nicht, dass beim Behandler keine Dokumentation existiert. Für die Prüfung wird deshalb die maßgebliche Akte unmittelbar bei der verantwortlichen Einrichtung angefordert.
- Bestände vergleichen
- Herkunft der Dateien festhalten
- Fehlende Dokumentation direkt anfordern
Diese Unterlagen helfen
- Portalexport
- Behandlerunterlagen
- Dokumentenliste
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung stützt sich auf einen nachvollziehbar zusammengeführten Bestand und nicht allein auf zufällig verfügbare Dokumente.
Wichtig: Ein Portalzugang garantiert keine vollständige Behandlungsdokumentation.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.