Behandlungsunterlagen dürfen berichtigt werden. Der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung müssen dabei erkennbar bleiben.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt vergleicht vorhandene Fassungen und prüft, ob Änderungen nachvollziehbar gekennzeichnet sind. Er unterscheidet zulässige Ergänzungen von einer nicht transparenten Veränderung. Eine Auffälligkeit wird zunächst als Aufklärungsbedarf behandelt und anhand von Versionen, Zeitangaben und Erklärungen untersucht.
- Fassungen sichern
- Änderungszeitpunkte vergleichen
- Ursprünglichen Inhalt feststellen
Diese Unterlagen helfen
- Frühere Aktenkopien
- Spätere Fassungen
- Schriftliche Erläuterungen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Beweisführung kann sich auf konkret belegte Abweichungen und deren Bedeutung für den Behandlungsverlauf konzentrieren.
Wichtig: Ein späterer Ausdruck beweist für sich keine nachträgliche Manipulation.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.