Eine Einwilligung kann nach § 630d Abs. 3 BGB jederzeit formlos und ohne Begründung widerrufen werden. Streitig kann sein, ob und wann dies erklärt wurde.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt rekonstruiert die Erklärung, ihren Empfänger und die zeitliche Beziehung zur Maßnahme. Weiter ist zu prüfen, welche Behandlung tatsächlich noch vorgenommen wurde und welche besonderen Umstände vorlagen.
- Erklärung konkret erfassen
- Zeitpunkt und Empfänger bestimmen
- Weiteren Ablauf nachvollziehen
Diese Unterlagen helfen
- Nachrichten
- Verlaufseinträge
- Zeugenangaben
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung stützt sich auf den nachweisbaren Inhalt und Zeitpunkt des Widerrufs.
Wichtig: Eine spätere Unzufriedenheit ist nicht rückwirkend ein Widerruf.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.