Wird eine Einwilligung nach einer Medikamentengabe erklärt, ist die konkrete Entscheidungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt zu untersuchen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt sichert Zeitangaben zur Aufklärung, Einwilligung und Medikation. Die Wirkung im Einzelfall ist medizinisch zu beurteilen. Nicht jede Medikamentengabe beseitigt automatisch die Einwilligungsfähigkeit; umgekehrt genügt eine Unterschrift nicht als alleiniger Gegenbeweis.
- Zeitpunkte abgleichen
- Wirkung sachverständig beurteilen
- Frühere Erklärungen prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Medikationsprotokoll
- Einwilligungsunterlagen
- Anästhesiedokumentation
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Frage wird anhand der tatsächlichen Situation und nicht nur anhand der Bezeichnung eines Präparats beantwortet.
Wichtig: Keine pauschale Aussage zur Entscheidungsfähigkeit allein aus einer Medikamentenliste ableiten.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.