Für selbständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, kann § 6 Abs. 2 GOÄ eine entsprechende Bewertung ermöglichen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft die tatsächlich erbrachte Leistung und die gewählte Vergleichsposition. Die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand muss nachvollziehbar sein. Die Rechnung muss die analoge Berechnung entsprechend kennzeichnen.
- Selbständige Leistung bestimmen
- Vergleichsposition prüfen
- Rechnungskennzeichnung kontrollieren
Diese Unterlagen helfen
- Rechnung
- Leistungsbeschreibung
- Behandlungsunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Eine begründete Prüfung geht über den bloßen Vergleich von Gebührennummern hinaus.
Wichtig: Eine neue Bezeichnung erlaubt nicht automatisch eine zusätzliche Analoggebühr.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.