STEINWACHS · ARZTRECHT

Honorar & Behandlungsvertrag

Leistungen, Vereinbarungen und Rechnungen nachvollziehbar prüfen.

Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.

Konkrete Fragen aus der anwaltlichen Arbeit

Rechtswissen

Eine privatärztliche Rechnung prüfen

Bei einer privaten Arztrechnung sind tatsächliche Leistung, Gebührenposition und formale Abrechnung getrennt zu prüfen.

Rechtswissen

Fälligkeit einer Arztrechnung

Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wurde.

Rechtswissen

Steigerungsfaktoren in der GOÄ-Rechnung

Ein Steigerungsfaktor muss zum maßgeblichen Gebührenrahmen und zu den Umständen der einzelnen Leistung passen.

Rechtswissen

Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Eine abweichende Gebührenhöhe kann nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.

Rechtswissen

Analogabrechnung ärztlicher Leistungen

Für selbständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, kann § 6 Abs. 2 GOÄ eine entsprechende Bewertung ermöglichen.

Rechtswissen

Doppelte Berechnung von Leistungsbestandteilen

Bestandteile oder besondere Ausführungen einer bereits berechneten Leistung dürfen nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht beliebig zusätzlich berechnet werden.

Rechtswissen

Auslagen auf der Arztrechnung

§ 10 GOÄ unterscheidet berechnungsfähige Auslagen von Kosten, die bereits mit den Gebühren abgegolten sind.

Rechtswissen

Persönliche Leistungserbringung und Honorar

Die Berechnung ärztlicher Leistungen hängt auch davon ab, wer sie tatsächlich erbracht hat und unter welchen Voraussetzungen.

Rechtswissen

Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus

Wahlleistungen erfordern eine gesonderte Prüfung von Vereinbarung, Information und tatsächlicher Leistungserbringung.

Rechtswissen

Vertretung des Wahlarztes und Abrechnung

Wird eine ärztliche Wahlleistung durch eine andere Person erbracht, sind Vertragsinhalt und gesetzliche Abrechnungsvoraussetzungen genau zu prüfen.

Rechtswissen

Gebührenminderung bei stationärer Behandlung

Für bestimmte privatärztliche Leistungen bei stationärer und weiteren gesetzlich erfassten Behandlungsformen sieht § 6a GOÄ eine Minderung vor.

Rechtswissen

IGeL-Vereinbarungen rechtlich prüfen

Individuelle Gesundheitsleistungen werfen Fragen zu Behandlungsauftrag, Kosteninformation und Abrechnung auf.

Rechtswissen

Nicht medizinisch notwendige Wunschleistungen

Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus dürfen nach § 1 Abs. 2 GOÄ nur unter den dort genannten Voraussetzungen berechnet werden.

Rechtswissen

Arztrechnung und private Krankenversicherung

Der Honoraranspruch des Arztes und die Erstattung durch eine private Krankenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen.

Rechtswissen

GOÄ bei Behandlung durch eine Gesellschaft

Auch bei einer Gesellschaft als Vertragspartner muss die anwendbare Vergütungsordnung geprüft werden.

Rechtswissen

Honorarstreit bei behauptetem Behandlungsfehler

Ein Fehlerverdacht und eine offene Arztrechnung müssen rechtlich getrennt und anschließend auf mögliche Wechselwirkungen geprüft werden.

Rechtswissen

Rückzahlung bereits gezahlten Honorars

Eine bereits bezahlte Rechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich überprüft werden. Für eine Rückforderung ist die konkrete Grundlage entscheidend.

Rechtswissen

Mahnungen und Inkasso bei Arztrechnungen

Eine Mahnung verlangt eine zeitnahe Prüfung von Hauptforderung, Fälligkeit und zusätzlichen Kosten.

Rechtswissen

Abtretung ärztlicher Honorarforderungen

Bei der Einschaltung einer Abrechnungsstelle sind Forderungsinhaberschaft und der Umgang mit Patientendaten getrennt zu prüfen.

Rechtswissen

Eine Honorarstreitigkeit vergleichsweise lösen

Ein Vergleich kann einen Abrechnungsstreit beenden, sollte aber keine ungeprüften Haftungsansprüche miterledigen.