Wahlleistungen erfordern eine gesonderte Prüfung von Vereinbarung, Information und tatsächlicher Leistungserbringung.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft § 17 KHEntgG sowie gegebenenfalls die GOÄ. Unterkunftsleistungen und ärztliche Wahlleistungen werden unterschieden. Inhalt und Zeitpunkt der Vereinbarung müssen sich aus den Unterlagen nachvollziehen lassen.
- Leistungsart bestimmen
- Vereinbarung prüfen
- Tatsächliche Durchführung abgleichen
Diese Unterlagen helfen
- Wahlleistungsvertrag
- Patienteninformation
- Rechnung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die rechtliche Bewertung wird auf die konkret vereinbarte Zusatzleistung bezogen.
Wichtig: Eine Aufnahmeunterschrift belegt nicht automatisch jede gesonderte Wahlleistungsvereinbarung.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.