Wird eine ärztliche Wahlleistung durch eine andere Person erbracht, sind Vertragsinhalt und gesetzliche Abrechnungsvoraussetzungen genau zu prüfen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt untersucht Vertretungsklausel, Anlass und tatsächliche Leistung. Fragen der Einwilligung können daneben eigenständig relevant sein. Ein bloßer Hinweis auf die Abwesenheit beantwortet nicht jede Vergütungsfrage.
- Vertretungsregelung auswerten
- Leistungserbringer bestimmen
- Einwilligung gesondert prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Wahlleistungsunterlagen
- Vertretungsinformation
- Operationsbericht
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Bewertung unterscheidet wirksame Vergütungsabrede und zulässige Behandlung.
Wichtig: Abrechnung und Einwilligung sind rechtlich nicht deckungsgleich.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.