Individuelle Gesundheitsleistungen werfen Fragen zu Behandlungsauftrag, Kosteninformation und Abrechnung auf.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft, was vereinbart wurde und welche Informationen vor Beginn vorlagen. Medizinische Einwilligung und wirtschaftliche Entscheidung werden getrennt betrachtet. Die private Zahlungspflicht wird nicht allein daraus abgeleitet, dass eine Krankenkasse die Leistung nicht erstattet.
- Auftrag klären
- Kosteninformation prüfen
- Rechnung abgleichen
Diese Unterlagen helfen
- Vereinbarung
- Kostenaufklärung
- Rechnung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung zeigt, welche Leistung zu welchen Bedingungen beauftragt war.
Wichtig: Fehlende Kassenleistung bedeutet nicht automatisch eine wirksame Privatvereinbarung.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.