RECHTSWISSEN · ARZTRECHT

Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Eine abweichende Gebührenhöhe kann nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.

Was der Anwalt prüft

Der Anwalt prüft persönliche Absprache, Zeitpunkt, Schriftstück und erforderliche Angaben. Ausgeschlossene Leistungsbereiche und besondere Regeln werden berücksichtigt. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

  • Form und Inhalt prüfen
  • Zeitpunkt feststellen
  • Gesetzliche Grenzen beachten

Diese Unterlagen helfen

  • Vereinbarung
  • Terminunterlagen
  • Rechnung
Für die Vorbereitung

Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.

Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann

Die Vergütungsforderung kann anhand der tatsächlichen Wirksamkeit der Abrede bewertet werden.

Wichtig: Eine Unterschrift macht nicht jede beliebige Honorarregelung wirksam.

Rechtlicher Rahmen

Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.

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Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung. Die Bewertung Ihres Falls richtet sich nach den konkreten Unterlagen und Umständen. Er ersetzt keine individuelle Beratung.