Bei der Einschaltung einer Abrechnungsstelle sind Forderungsinhaberschaft und der Umgang mit Patientendaten getrennt zu prüfen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt untersucht Abtretung, Mitteilung und datenschutz- beziehungsweise schweigepflichtrechtliche Grundlage. Gegenüber einem neuen Gläubiger können bestehende Einwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen fortwirken.
- Gläubigerstellung klären
- Datenübermittlung prüfen
- Einwendungen erhalten
Diese Unterlagen helfen
- Abtretungsanzeige
- Einwilligungen
- Rechnung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Korrespondenz wird an den richtigen Anspruchsteller gerichtet und rechtlich begründet.
Wichtig: Eine Abtretung beseitigt nicht ohne Weiteres vorhandene Einwendungen.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.