Bei einer privaten Arztrechnung sind tatsächliche Leistung, Gebührenposition und formale Abrechnung getrennt zu prüfen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt gleicht Rechnung, Behandlungsunterlagen und Vereinbarungen ab. Die GOÄ regelt insbesondere Berechnungsgrundlagen, Steigerung und Rechnungsanforderungen. Eine Erstattungsentscheidung der Versicherung ersetzt diese Prüfung nicht.
- Leistung zuordnen
- Gebührenposition prüfen
- Vereinbarungen abgleichen
Diese Unterlagen helfen
- Rechnung
- Behandlungsunterlagen
- Honorarvereinbarung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Konkrete Einwendungen können positionsbezogen statt nur pauschal formuliert werden.
Wichtig: Ein hoher Rechnungsbetrag beweist allein noch keinen Abrechnungsfehler.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.