Bestandteile oder besondere Ausführungen einer bereits berechneten Leistung dürfen nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht beliebig zusätzlich berechnet werden.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt vergleicht Leistungsbeschreibungen und tatsächlichen Ablauf. Bei operativen Maßnahmen wird geprüft, ob ein zusätzlicher Schritt methodisch notwendig oder eine selbständige Leistung war. Die medizinische Abgrenzung kann fachliche Unterstützung erfordern.
- Leistungen sachlich abgrenzen
- Gebührenbeschreibungen vergleichen
- Selbständigkeit prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Rechnung
- Operationsbericht
- Leistungsverzeichnis
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Einwendungen lassen sich auf konkrete Überschneidungen stützen.
Wichtig: Mehrere Gebühren am selben Tag sind nicht allein deshalb eine Doppelabrechnung.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.