RECHTSWISSEN · ARZTRECHT

Nicht medizinisch notwendige Wunschleistungen

Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus dürfen nach § 1 Abs. 2 GOÄ nur unter den dort genannten Voraussetzungen berechnet werden.

Was der Anwalt prüft

Der Anwalt prüft das Verlangen des Zahlungspflichtigen und die konkrete Vereinbarung. Aufklärungs- und Rechnungsfragen werden zusätzlich betrachtet. Die Bezeichnung einer Maßnahme als Wunschleistung darf nicht nachträglich eine fehlende Grundlage ersetzen.

  • Verlangen und Auftrag nachweisen
  • Informationen prüfen
  • Rechnungskennzeichnung kontrollieren

Diese Unterlagen helfen

  • Vereinbarung
  • Beratungsunterlagen
  • Rechnung
Für die Vorbereitung

Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.

Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann

Die Vergütungsforderung wird an der tatsächlich gewollten Leistung gemessen.

Wichtig: Eine ästhetische Maßnahme ist nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung ausreichend vereinbart.

Rechtlicher Rahmen

Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.

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Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung. Die Bewertung Ihres Falls richtet sich nach den konkreten Unterlagen und Umständen. Er ersetzt keine individuelle Beratung.