Nicht jede Person, die an einer Behandlung beteiligt war, ist zugleich Vertragspartner. Vor einer Forderung muss geklärt werden, wer für welchen Behandlungsschritt verantwortlich war.
Was der Anwalt prüft
Aufnahmevertrag, Praxisbezeichnung und Rechnungen zeigen, ob Ansprüche gegen eine natürliche Person, Berufsausübungsgemeinschaft oder einen Klinikträger zu prüfen sind. Daneben kommen persönliche deliktische Ansprüche in Betracht. Der Anwalt untersucht die Zurechnung und vermeidet es, allein aus dem Namen auf einem Arztbrief auf die richtige beklagte Partei zu schließen.
- Vertragspartner identifizieren
- Behandlungsschritte einzelnen Beteiligten zuordnen
- Firmierung und ladungsfähige Anschrift prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Aufnahmevertrag
- Rechnungen
- Behandlungsberichte
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Anspruchsanmeldung benennt den geprüften Gegner und die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung. Bei mehreren Verantwortlichen werden die rechtlichen Beziehungen gesondert aufbereitet.
Wichtig: Eine Haftpflichtversicherung ist nicht automatisch der unmittelbar haftende Gegner.
Rechtlicher Rahmen
Ein Arzthaftungsanspruch setzt mehr voraus als einen ungünstigen Verlauf. Vertragliche Ansprüche sind insbesondere anhand von §§ 280, 630a BGB zu prüfen; daneben können deliktische Ansprüche nach § 823 BGB bestehen. Pflichtverletzung, Schaden und Ursachenzusammenhang werden getrennt untersucht. Für einzelne Beweisfragen enthält § 630h BGB besondere Regeln. Vor einer Vertretung klärt die Kanzlei Auftrag, Interessenkollisionen und Kosten. Die erste Sichtung kann deshalb zu einer gezielten Aktenanforderung führen, ohne dass bereits eine abschließende Haftungsbewertung möglich ist.