Angehörige können den Verlauf häufig besonders gut schildern. Ihre tatsächliche Unterstützung ist jedoch von der rechtlichen Befugnis zu unterscheiden, Ansprüche oder Akteneinsicht für den Patienten zu verlangen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt klärt, ob der Patient selbst entscheiden kann und eine Vollmacht erteilen möchte. Ist das nicht möglich, müssen bestehende Vertretungsbefugnisse geprüft werden. Eine familiäre Beziehung ersetzt nicht ohne Weiteres eine Bevollmächtigung. Eigene Ansprüche von Angehörigen sind von Ansprüchen des Patienten zu trennen.
- Einwilligung des Patienten klären
- Vertretungsumfang prüfen
- Eigene und fremde Ansprüche unterscheiden
Diese Unterlagen helfen
- Vollmacht
- Betreuerausweis soweit vorhanden
- Korrespondenz mit der Einrichtung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die weitere Kommunikation wird auf eine tragfähige Vertretungsgrundlage gestellt. So lassen sich Verzögerungen bei der Unterlagenbeschaffung und unzulässige Offenlegungen vermeiden.
Wichtig: Verwandtschaft allein verschafft keinen uneingeschränkten Aktenzugang.
Rechtlicher Rahmen
Ein Arzthaftungsanspruch setzt mehr voraus als einen ungünstigen Verlauf. Vertragliche Ansprüche sind insbesondere anhand von §§ 280, 630a BGB zu prüfen; daneben können deliktische Ansprüche nach § 823 BGB bestehen. Pflichtverletzung, Schaden und Ursachenzusammenhang werden getrennt untersucht. Für einzelne Beweisfragen enthält § 630h BGB besondere Regeln. Vor einer Vertretung klärt die Kanzlei Auftrag, Interessenkollisionen und Kosten. Die erste Sichtung kann deshalb zu einer gezielten Aktenanforderung führen, ohne dass bereits eine abschließende Haftungsbewertung möglich ist.