Ein ausdrücklicher Verzicht kann die Aufklärung unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich machen. Sein Inhalt und seine Reichweite müssen aber feststehen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft, ob tatsächlich auf Information verzichtet wurde oder lediglich keine weiteren Fragen gestellt wurden. Die Einwilligung in die Maßnahme ist gesondert zu betrachten. Standardformulierungen werden im Zusammenhang mit dem Gespräch bewertet.
- Erklärung und Reichweite feststellen
- Einwilligung gesondert prüfen
- Gesprächskontext berücksichtigen
Diese Unterlagen helfen
- Verzichtserklärung
- Aufklärungsunterlagen
- Zeugen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Bewertung unterscheidet einen erklärten Informationsverzicht von bloßem Schweigen.
Wichtig: Wer keine Rückfrage stellt, verzichtet damit nicht ohne Weiteres ausdrücklich auf Aufklärung.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.