Ein Aufklärungsbogen ergänzt das Gespräch, ersetzt es aber nicht generell. Für die Prüfung zählt, welche Informationen tatsächlich verständlich vermittelt wurden.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt erfasst Zeitpunkt, Beteiligte, Inhalte und Rückfragen. Schriftliche Unterlagen werden als Beweismittel einbezogen. § 630e Abs. 2 BGB stellt Anforderungen an Person, Form, Rechtzeitigkeit und Verständlichkeit der Aufklärung.
- Gesprächsverlauf rekonstruieren
- Ergänzungen im Bogen prüfen
- Zeugen und Rückfragen erfassen
Diese Unterlagen helfen
- Aufklärungsbogen
- Gedächtnisnotiz
- Terminunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Der konkrete Gesprächsinhalt wird mit den Anforderungen an den jeweiligen Eingriff abgeglichen.
Wichtig: Eine Unterschrift allein belegt nicht sämtliche Aufklärungsinhalte.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.