Bei einem ästhetischen Eingriff sind die vereinbarte Maßnahme, ihre Risiken und die Erwartungen des Patienten besonders sorgfältig zu erfassen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt vergleicht Beratungsunterlagen, individuelle Absprachen und den tatsächlichen Eingriff. Ein zugesagtes Ergebnis darf nicht aus Werbeaussagen allein unterstellt werden. Die Prüfung unterscheidet eine fachlich fehlerhafte Behandlung, unzureichende Aufklärung und eine bloße Abweichung von subjektiven Erwartungen.
- Vereinbarungen sichern
- Aufklärung konkret nachvollziehen
- Ergebnis fachlich beurteilen lassen
Diese Unterlagen helfen
- Beratungsprotokolle
- Einwilligung
- Vorher- und Nachherbefunde
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Forderung wird auf den belegbaren Vertragsinhalt und die rechtlich relevante Pflichtverletzung gestützt.
Wichtig: Eine ästhetische Enttäuschung ist nicht automatisch ein Behandlungsfehler.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 630a Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der im Behandlungszeitpunkt bestehende allgemein anerkannte fachliche Standard maßgeblich. Ob hiervon abgewichen wurde, erfordert regelmäßig medizinische Sachkunde. Eine Diagnose oder Komplikation allein beweist noch keinen Fehler. Für Schadensersatz sind außerdem die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage, insbesondere der Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden, zu prüfen. § 630h BGB kann für einzelne Fragen Beweiserleichterungen vorsehen. Ihre Voraussetzungen und Reichweite sind jeweils gesondert festzustellen.