Bei einem vermuteten Lagerungsschaden können Lagerung, Überwachung und individuelle Risikofaktoren bedeutsam sein.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt fordert Operations- und Anästhesieunterlagen sowie dokumentierte Lagerungsmaßnahmen an. Sachverständig wird geklärt, welche Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt. Ob ein voll beherrschbares Risiko vorlag und welche Beweisfolge daraus entsteht, ist rechtlich gesondert zu prüfen.
- Lagerung und Dauer erfassen
- Vorbestehende Beschwerden abgrenzen
- Beherrschbarkeit des Risikos prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Lagerungsdokumentation
- Narkoseprotokoll
- Neurologische Befunde
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Beweisführung wird auf die konkret festgestellte Risikosituation ausgerichtet.
Wichtig: Nicht jeder postoperative Nervenschaden ist ein Lagerungsschaden.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 630a Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der im Behandlungszeitpunkt bestehende allgemein anerkannte fachliche Standard maßgeblich. Ob hiervon abgewichen wurde, erfordert regelmäßig medizinische Sachkunde. Eine Diagnose oder Komplikation allein beweist noch keinen Fehler. Für Schadensersatz sind außerdem die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage, insbesondere der Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden, zu prüfen. § 630h BGB kann für einzelne Fragen Beweiserleichterungen vorsehen. Ihre Voraussetzungen und Reichweite sind jeweils gesondert festzustellen.