Ein privat eingeholtes Gutachten kann den Parteivortrag medizinisch substantiieren. Es hat nicht automatisch die Stellung eines gerichtlich eingeholten Gutachtens.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt arbeitet konkrete Einwände und abweichende Befundbewertungen heraus. BGH, Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 76/13, verlangt eine Auseinandersetzung mit erheblichen Widersprüchen zwischen sachverständigen Aussagen, auch bei Privatgutachten.
- Konkrete Widersprüche benennen
- Unterlagenbasis vergleichen
- Ergänzende Aufklärung beantragen
Diese Unterlagen helfen
- Privatgutachten
- Gerichtsgutachten
- Zugrunde gelegte Befunde
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Das Privatgutachten wird mit konkreten Fragen in die Beweisaufnahme eingeführt.
Wichtig: Die bloße Vorlage ohne erkennbare Einwendungen schöpft seinen Nutzen häufig nicht aus.
Rechtlicher Rahmen
Die Beweisaufnahme wird durch die Zivilprozessordnung strukturiert. Der medizinische Sachverständige liefert die fachlichen Grundlagen; die rechtliche Würdigung bleibt Aufgabe des Gerichts. §§ 411 und 412 ZPO betreffen die Erläuterung, Ergänzung und gegebenenfalls erneute Begutachtung. § 630h BGB kann die Verteilung der Beweislast beeinflussen. Der anwaltliche Beitrag besteht insbesondere darin, Tatsachengrundlage, Beweisfragen und Einwendungen präzise aufzubereiten. Ein Gutachten muss deshalb auf seinen Auftrag und die konkret streitigen Punkte bezogen ausgewertet werden.
BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13 – Gerichtsquelle