Erben und nächste Angehörige können unter unterschiedlichen Voraussetzungen Einsicht verlangen. Der ausdrücklich erklärte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen bleibt maßgeblich.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt begründet das vermögensrechtliche oder immaterielle Interesse nach § 630g Abs. 3 BGB und weist die jeweilige Stellung nach. Eine Ablehnung wegen Schweigepflicht wird auf ihre konkrete Begründung überprüft. Es besteht kein voraussetzungsloser Zugang für alle Familienmitglieder.
- Berechtigung nachweisen
- Interesse konkret erläutern
- Patientenwillen berücksichtigen
Diese Unterlagen helfen
- Erbnachweis
- Verwandtschaftsnachweis
- Bekannte Willensäußerungen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Das Einsichtsverlangen wird so gefasst, dass Berechtigung und Zweck überprüfbar sind.
Wichtig: Die Kostenregelung für Hinterbliebene unterscheidet sich von der ersten Abschrift für den Patienten.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.