Eine pauschale Kopierkostenforderung darf die erste Abschrift der Behandlungsakte nicht ersetzen. Das aktuelle Gesetz sieht deren unentgeltliche Bereitstellung vor.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt klärt, ob tatsächlich die erste Abschrift oder eine zusätzliche Kopie verlangt wird. Datenschutzrechtliche Ansprüche werden ergänzend geprüft. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, die grundsätzlich unentgeltliche erste Kopie auch bei einer beabsichtigten Haftungsprüfung bestätigt.
- Erste und weitere Kopie unterscheiden
- Kostenforderung rechtlich einordnen
- Umfang der verlangten Dokumente klären
Diese Unterlagen helfen
- Kostenrechnung
- Bisherige Aktenanforderungen
- Nachweis schon erhaltener Kopien
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Einrichtung erhält eine konkret begründete Antwort zur angeforderten Abschrift und zu einer etwaigen Kostenforderung.
Wichtig: Für Erben und Angehörige nach dem Tod gelten gesonderte Voraussetzungen.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.
EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 – Gerichtsquelle