§ 844 Abs. 3 BGB sieht unter seinen Voraussetzungen eine Entschädigung für seelisches Leid besonders nahestehender Hinterbliebener vor.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt klärt Haftungsgrund, persönliche Nähe und Anspruchsinhaber. Der Anspruch wird von ererbtem Schmerzensgeld des Verstorbenen und einem eigenen Gesundheitsschaden unterschieden. Die tatsächliche Beziehung ist für die Prüfung bedeutsam.
- Haftungsgrund prüfen
- Näheverhältnis erfassen
- Ansprüche getrennt zuordnen
Diese Unterlagen helfen
- Nachweise zur Beziehung
- Todesumstände
- Behandlungsunterlagen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Forderung wird der richtigen Person und Anspruchsgrundlage zugeordnet.
Wichtig: Hinterbliebenengeld und eigenes Schmerzensgeld sind nicht beliebig austauschbar.
Rechtlicher Rahmen
Materielle Schäden werden insbesondere nach §§ 249 ff. BGB, immaterielle Gesundheitsschäden nach § 253 Abs. 2 BGB beurteilt. Für Erwerbsfähigkeit und vermehrte Bedürfnisse ist § 843 BGB bedeutsam; bei einem Todesfall kann § 844 BGB hinzutreten. Voraussetzungen, Anspruchsinhaber und mögliche Übergänge auf Dritte müssen getrennt geprüft werden. Die Höhe einer Forderung benötigt Tatsachen und Belege. Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt nicht jede tatsächliche Grundlage und rechtfertigt keine frei gewählten Beträge.