Für die Prüfung einer Einwilligung sind der Bogen, individuelle Ergänzungen und der tatsächliche Gesprächsverlauf bedeutsam.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt fordert sämtliche unterschriebenen Fassungen an und vergleicht sie mit der behandelten Maßnahme. Nach § 630e Abs. 2 BGB sind Abschriften unterzeichneter Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen auszuhändigen. Handschriftliche Ergänzungen können für den Gesprächsinhalt wichtig sein.
- Vorder- und Rückseiten sichern
- Handschriftliche Zusätze auswerten
- Bogen dem Eingriff zuordnen
Diese Unterlagen helfen
- Aufklärungsbogen
- Einwilligungserklärung
- Gesprächsnotiz
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung berücksichtigt schriftliche Hinweise und die gesondert aufzuklärende mündliche Information.
Wichtig: Eine Unterschrift beantwortet nicht allein, ob verständlich aufgeklärt wurde.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.