Auch eine geschlossene Praxis kann noch relevante Behandlungsunterlagen verwahren lassen. Zunächst muss die verantwortliche Stelle ermittelt werden.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft vorhandene Hinweise zur Praxisnachfolge oder Aktenverwahrung und richtet die Anfrage an den richtigen Adressaten. Die ärztliche Dokumentationspflicht endet nicht schlicht mit der Schließung. Die konkrete Aufbewahrung und Zugangsberechtigung müssen jedoch nachvollzogen werden.
- Verwahrstelle ermitteln
- Zeitraum und Behandler benennen
- Auskunft und Kopien konkret verlangen
Diese Unterlagen helfen
- Alte Rechnungen
- Praxisinformationen
- Bisherige Anfragen
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Eine gezielte Anfrage erleichtert die Beschaffung auch dann, wenn unter der früheren Telefonnummer niemand mehr erreichbar ist.
Wichtig: Ein Praxisnachfolger besitzt nicht automatisch freie Verfügungsbefugnis über sämtliche Altakten.
Rechtlicher Rahmen
§ 630g BGB regelt die Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und die Überlassung von Abschriften. Die erste Abschrift für den Patienten wird unentgeltlich bereitgestellt. Einschränkungen und Rechte nach dem Tod des Patienten sind gesondert geregelt. § 630f BGB betrifft die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation. Die Aktenbeschaffung dient zunächst der Tatsachenklärung. Ob eine fehlende Aufzeichnung eine Beweisfolge nach § 630h BGB auslöst, hängt von der konkreten Maßnahme und ihrer Dokumentationspflicht ab.