Hinweise zum richtigen Verhalten nach einer Behandlung erfüllen eine andere Funktion als die Aufklärung vor der Einwilligung.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt ordnet den beanstandeten Hinweis entweder der therapeutischen Information nach § 630c BGB oder der Selbstbestimmungsaufklärung nach § 630e BGB zu. Diese Unterscheidung beeinflusst den Prüfungsmaßstab und die Beweisführung.
- Zweck der Information bestimmen
- Zeitpunkt und Inhalt klären
- Passende Beweisregeln prüfen
Diese Unterlagen helfen
- Entlassungshinweise
- Aufklärungsbogen
- Verlaufskorrespondenz
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Der rechtliche Vorwurf wird der zutreffenden Pflicht zugeordnet.
Wichtig: Nicht jeder fehlende Warnhinweis ist ein Aufklärungsfehler im engeren Sinne.
Rechtlicher Rahmen
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.