Für bestimmte privatärztliche Leistungen bei stationärer und weiteren gesetzlich erfassten Behandlungsformen sieht § 6a GOÄ eine Minderung vor.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft Behandlungsart und Stellung des abrechnenden Arztes. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Minderung richtet sich nach der jeweiligen Konstellation. Der ausgewiesene Minderungsbetrag wird mit der Rechnung abgeglichen.
- Behandlungsform feststellen
- Abrechnende Person einordnen
- Minderung kontrollieren
Diese Unterlagen helfen
- Rechnung
- Krankenhausunterlagen
- Behandlungsvertrag
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Eine notwendige Rechnungskorrektur kann positionsbezogen verlangt oder umgesetzt werden.
Wichtig: Die Minderung darf nicht ohne Prüfung auf jede ambulante Leistung übertragen werden.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.