Auch bei einer Gesellschaft als Vertragspartner muss die anwendbare Vergütungsordnung geprüft werden.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt untersucht Leistungsart und Vertragsbeziehung. BGH, Urteil vom 04.04.2024, III ZR 38/23, betrifft die Anwendung der GOÄ bei ambulanten ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Behandlungsvertrags mit einer juristischen Person. Die Rechtsform allein erlaubt keine freie Preisgestaltung.
- Vertragspartner bestimmen
- Leistungsart prüfen
- Vergütungsregelung einordnen
Diese Unterlagen helfen
- Behandlungsvertrag
- Rechnung
- Leistungsbeschreibung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Prüfung vermeidet eine unzutreffende Ausklammerung der GOÄ allein wegen der Rechtsform.
Wichtig: Andere Vergütungssysteme und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu beachten.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 04.04.2024 – III ZR 38/23 – Gerichtsquelle