Ein Vergleich kann einen Abrechnungsstreit beenden, sollte aber keine ungeprüften Haftungsansprüche miterledigen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft Forderung, Gegenansprüche und die gewünschte Reichweite der Einigung. Zahlungsbetrag, Kosten und Erledigungsklausel werden aufeinander abgestimmt. Sollen nur einzelne Rechnungspositionen erledigt werden, muss dies erkennbar sein.
- Streitgegenstand abgrenzen
- Zahlung und Kosten regeln
- Abgeltungsumfang präzisieren
Diese Unterlagen helfen
- Rechnungen
- Einwendungen
- Vergleichsentwurf
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Einigung kann den Honorarstreit gezielt beenden und andere Fragen gegebenenfalls offenhalten.
Wichtig: Eine allgemeine Erledigungsklausel kann weiter reichen als die besprochene Rechnung.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.