STEINWACHS · ARZTRECHT

Der Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag begründet die vertraglichen Beziehungen zwischen Patient und Behandelndem. Er ist von der Einwilligung in einen körperlichen Eingriff und von einer Kostenübernahme durch eine Versicherung zu unterscheiden.

Welche Leistung ist geschuldet?

Nach § 630a BGB schuldet der Behandelnde die zugesagte Behandlung grundsätzlich nach den im Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein bestimmter Heilungserfolg ist damit nicht generell garantiert. Der Patient schuldet die vereinbarte Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Vertragsschluss und Vertretung

Ein Behandlungsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ob und mit wem er geschlossen wurde, ist anhand des konkreten Ablaufs zu prüfen. Bei Minderjährigen sind Geschäftsfähigkeit und Vertretung von der medizinischen Einwilligungsfähigkeit zu unterscheiden. Eine pauschale Altersgrenze beantwortet diese Fragen nicht.

Information, Aufklärung und Dokumentation

§ 630c BGB regelt Informationen zur Behandlung und unter bestimmten Voraussetzungen zu Kosten. §§ 630d und 630e BGB betreffen Einwilligung und Aufklärung. §§ 630f und 630g BGB regeln Dokumentation und Aktenzugang. Die Verletzung einer Pflicht begründet nicht ohne Prüfung aller weiteren Voraussetzungen jeden Schadensersatzanspruch.

Vertiefung

§ 630a BGB, § 630b BGB, § 630c BGB, § 630d BGB, § 630e BGB, § 630f BGB, § 630g BGB