Die Frage lautet hier, ob eine medizinisch gebotene Untersuchung oder Befundsicherung unterblieben ist. Das unterscheidet sich von der bloßen Fehlinterpretation eines vorhandenen Ergebnisses.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt lässt prüfen, welcher Befund hätte erhoben werden müssen und welches Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Für die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB müssen auch die gebotene Reaktion und die Schwere ihres Unterlassens untersucht werden.
- Gebotene Untersuchung bestimmen
- Wahrscheinliches Ergebnis prüfen
- Erforderliche Reaktion sachverständig klären
Diese Unterlagen helfen
- Symptomverlauf
- Untersuchungsaufträge
- Vorhandene Befunde
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Gezielte Gutachterfragen bilden die einzelnen Voraussetzungen einer möglichen Beweiserleichterung ab.
Wichtig: Eine fehlende Untersuchung führt nicht unter allen Umständen zur Beweislastumkehr.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 630a Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der im Behandlungszeitpunkt bestehende allgemein anerkannte fachliche Standard maßgeblich. Ob hiervon abgewichen wurde, erfordert regelmäßig medizinische Sachkunde. Eine Diagnose oder Komplikation allein beweist noch keinen Fehler. Für Schadensersatz sind außerdem die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage, insbesondere der Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden, zu prüfen. § 630h BGB kann für einzelne Fragen Beweiserleichterungen vorsehen. Ihre Voraussetzungen und Reichweite sind jeweils gesondert festzustellen.