Eine später geänderte Diagnose beweist noch keinen haftungsbegründenden Fehler. Entscheidend ist, wie die damals verfügbaren Informationen fachgerecht zu bewerten waren.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt rekonstruiert Beschwerden, Untersuchungsergebnisse und die damalige Entscheidungssituation. Der Sachverständige klärt den medizinischen Standard. Rechtlich wird zwischen einer fehlerhaften Bewertung erhobener Befunde und einer unterlassenen Befunderhebung unterschieden, weil die Beweisfolgen verschieden sein können.
- Damals verfügbare Befunde feststellen
- Diagnose und Befunderhebung trennen
- Zusätzlichen Schaden untersuchen
Diese Unterlagen helfen
- Erstbefunde
- Verlaufseinträge
- Spätere Diagnostik
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Anspruchsprüfung benennt die konkrete beanstandete Entscheidung und deren mögliche Folgen.
Wichtig: Späteres Wissen darf nicht unbesehen zum damaligen Maßstab werden.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 630a Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der im Behandlungszeitpunkt bestehende allgemein anerkannte fachliche Standard maßgeblich. Ob hiervon abgewichen wurde, erfordert regelmäßig medizinische Sachkunde. Eine Diagnose oder Komplikation allein beweist noch keinen Fehler. Für Schadensersatz sind außerdem die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage, insbesondere der Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden, zu prüfen. § 630h BGB kann für einzelne Fragen Beweiserleichterungen vorsehen. Ihre Voraussetzungen und Reichweite sind jeweils gesondert festzustellen.