Die Berechnung ärztlicher Leistungen hängt auch davon ab, wer sie tatsächlich erbracht hat und unter welchen Voraussetzungen.
Was der Anwalt prüft
Der Anwalt prüft § 4 GOÄ, Delegation und besondere Regeln für Wahlleistungen. Die Behandlung durch einen Mitarbeiter macht nicht jede Position unzulässig. Umgekehrt genügt die bloße organisatorische Verantwortung nicht in jedem Fall.
- Leistungserbringer feststellen
- Delegationsvoraussetzungen prüfen
- Besondere Regeln berücksichtigen
Diese Unterlagen helfen
- Rechnung
- Behandlungsdokumentation
- Wahlleistungsvereinbarung
Die Unterlagen sollten lesbar und zeitlich geordnet sein. Fehlende Dokumente und unsichere Erinnerungen bleiben ausdrücklich erkennbar. Für eine erste Kontaktaufnahme genügt eine knappe Beschreibung des Anliegens; die Übermittlung sensibler Akten wird anschließend abgestimmt.
Welches Ergebnis die Prüfung bringen kann
Die Gebührenprüfung wird mit der tatsächlichen Leistungserbringung verknüpft.
Wichtig: Allgemeine Praxiszugehörigkeit ersetzt nicht sämtliche Anforderungen an eigene Leistungen.
Rechtlicher Rahmen
Die GOÄ regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen in ihrem Anwendungsbereich. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich erbrachte Leistung, wirksame Vereinbarungen, Gebührenrahmen und die Anforderungen an die Rechnung. § 630c Abs. 3 BGB enthält ergänzende wirtschaftliche Informationspflichten. Die Erstattung durch eine Krankenversicherung beruht auf einem gesonderten Rechtsverhältnis. Deshalb können eine Abrechnungseinwendung, ein Erstattungsstreit und ein Behandlungsfehlervorwurf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für zahnärztliche Leistungen ist gegebenenfalls die GOZ heranzuziehen.