Arzt und Patient sollen bei der Behandlung zusammenwirken. Einwilligung und Information sichern die Selbstbestimmung; vertragliche Zahlungspflichten und medizinische Entscheidungen sind davon zu unterscheiden.
Die anwaltliche Prüfung
§§ 630d und 630e BGB regeln Einwilligung und Selbstbestimmungsaufklärung. Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit richten sich nach der konkreten Maßnahme. Die medizinische Einwilligung ist vom Behandlungsvertrag und von wirtschaftlichen Informationspflichten zu unterscheiden. § 630h Abs. 2 BGB weist dem Behandelnden den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung zu und enthält den Einwand hypothetischer Einwilligung. Ob eine Aufklärungslücke einen Schadensersatzanspruch trägt, muss anhand des tatsächlichen Geschehens und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
Was jetzt benötigt wird
- Zeitlich geordnete Beschreibung der Behandlung und der offenen Fragen
- Vorhandene Behandlungsunterlagen, Gutachten und Korrespondenz
- Belege zu Folgen, Kosten und bereits laufenden Verfahren
Vertiefende Themen
Das mündliche Aufklärungsgespräch prüfen
Ein Aufklärungsbogen ergänzt das Gespräch, ersetzt es aber nicht generell. Für die Prüfung zählt, welche Informationen tatsächlich verständlich vermittelt wurden.
Rechtswissen
Rechtzeitigkeit der Aufklärung bewerten
Der Patient muss seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen können. Eine starre gesetzliche Mindestwartezeit folgt daraus nicht.
Rechtswissen
Aufklärung über Behandlungsalternativen
Nicht jede theoretische Alternative muss erläutert werden. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 630e Abs. 1 BGB.
Rechtswissen
Aufklärung über seltene Risiken
Auch die Bedeutung eines seltenen Risikos kann für die Entscheidung des Patienten erheblich sein. Die Häufigkeit ist nicht der einzige Prüfpunkt.
Rechtswissen
Verständlichkeit der ärztlichen Aufklärung
Aufklärung soll eine eigenständige Entscheidung ermöglichen. Medizinische Fachbegriffe allein gewährleisten noch kein verständliches Gespräch.
Rechtswissen
Dolmetscher beim Aufklärungsgespräch
Bei Sprachbarrieren muss geklärt werden, ob die wesentlichen Inhalte tatsächlich verständlich vermittelt wurden. Die Anwesenheit einer übersetzenden Person ist dabei nur ein Teil der Prüfung.